(1) Dem Nationalparkkuratorium obliegt die Beschlußfassung über
a) Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. a und c bis g,
b) den Entwurf des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds,
c) den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums,
d) die Festlegung des Sitzes des Nationalparkfonds und
e) die Geschäftsordnung des Nationalparkkuratoriums.
(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur dann zulässig, wenn
a) dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Nationalparkfonds notwendig ist,
b) die sonstigen Mittel hiezu nicht ausreichen und
c) der Nationalparkfonds durch die Tilgung des Kredites nicht derart belastet wird, daß die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
(3) Der Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden ist unmittelbar nach der Beschlußfassung im Nationalparkkuratorium der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.
(5) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums auch den Vorsitzenden der Nationalparkkommission nach Art. 7 der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 sowie einen Vertreter des Bundes einzuladen. Ihnen kommt, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beratende Stimme zu.
(6) Sitzungen des Nationalparkkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(7) Der Vertreter des Bundes ist bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel des Bundes nach § 22 Abs. 4 lit. b stimmberechtigt. Er darf dabei nicht überstimmt werden.
(8) Das Nationalparkkuratorium hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Ihm obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.
(9) Das Nationalparkkuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(11) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen fachkundige Landesbedienstete, Vertreter von Interessenverbänden oder sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(12) Das Nationalparkkuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise