(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks wird der „Tiroler Nationalparkfonds Hohe Tauern“ - in der Folge kurz „Nationalparkfonds“ genannt - errichtet.
(2) Der Nationalparkfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in einer Gemeinde der Nationalparkregion.
(3) Dem Nationalparkfonds obliegen insbesondere folgende öffentliche Aufgaben:
a) die Gewährung von Förderungen nach § 15 und der Abschluß von Verträgen nach § 21 Abs. 1;
b) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;
c) die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen;
d) die Ausarbeitung von Förderungsprogrammen zur Ausgestaltung und Erhaltung der Nationalparkregion, in denen der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Mitteln des Landes Tirol zu regeln sind;
e) die Vergabe von Forschungsaufträgen und von Vorhaben zur wissenschaftlichen Betreuung des Nationalparks;
f) die Abgabe von Äußerungen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die den Nationalpark betreffen, und
g) die Aufnahme von Krediten.
(4) Die Mittel des Nationalparkfonds werden aufgebracht:
a) durch Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;
b) durch Zuwendungen des Bundes;
c) durch Stiftungen, Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen;
d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen und aus dem Verkauf von Informations- und Werbematerialien;
e) aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen dieses Gesetzes und aus den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen;
f) durch Zinsen aus den Fondsmitteln und aus sonstigen Erträgen des Fondsvermögens;
g) durch die Aufnahme von Krediten und
h) durch sonstige Zuwendungen.
(5) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
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