Der Nationalparkfonds hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 15 zu erlassen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:
a) die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
b) die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und das Ausmaß der Förderungen,
c) das Verfahren zur Gewährung und über den Widerruf von Förderungen,
d) die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und
e) die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.
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