(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H., LGBl. Nr. 75/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/1995 außer Kraft.
(3) Die nach dem Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. zugewiesenen Landesbediensteten gelten als nach diesem Gesetz zugewiesen.
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