(1) Die Gesellschaft hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen, selbstständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Landesvertragsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlass des Endens des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
(2) Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 ausgenommen ist die Entscheidung über
a) allgemeine Bezugserhöhungen,
b) allgemeine Leistungen des Landes Tirol nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),
c) einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes Tirol nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen,
d) allgemeine Sozialleistungen des Landes Tirol im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,
e) allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.
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