(1) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.
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