(1) Die Landesregierung hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH“ zu gründen, deren alleiniger Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(2) Der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, die seit dem 24. Juni 2015 den Firmenwortlaut ‚Tirol Kliniken GmbH‘ führt, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt, werden die Rechtsträgerschaft an den Landeskrankenanstalten (A. ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck, Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl-Anna-Dengel-Haus, Ö. Landeskrankenhaus Natters und Psychiatrisches Krankenhaus des Landes Tirol) und an den mit den Landeskrankenanstalten in Verbindung stehenden Akademien, Schulen und Kursen nach den Vorschriften über die für Gesundheitsberufe sowie die Besorgung folgender dem Land Tirol als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben übertragen:
a) der Betrieb, die Erhaltung sowie allfällige Erweiterung der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen,
b) die Verwaltung des dem Betrieb der Landeskrankenanstalten und der mit diesen in Verbindung stehenden Einrichtungen bzw. des der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 gewidmeten beweglichen und unbeweglichen Landesvermögens.
(3) Der Gesellschaft wird nach Abs. 2 die Rechtsträgerschaft am A. ö. Bezirkskrankenhaus Hall i. T. übertragen, das nach der Zusammenführung mit dem Psychiatrischen Krankenhaus des Landes Tirol als A. ö. Landeskrankenhaus Hall i. T. geführt wird.
(4) Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung kann die Gesellschaft weitere Aufgaben, insbesondere auch im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie der Forschung, besorgen.
(5) Die Landesregierung hat gesellschaftsrechtlich sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben dem gesetzlichen Versorgungsauftrag des Landes Tirol und den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und ihre Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt. Ebenso ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft, sofern sie zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 3 Tochtergesellschaften gründet oder sich an anderen Unternehmen beteiligt, ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung zukommt.
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