Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e) der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f) das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise