Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten nach § 3 Z 8 bis 10 GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria nach § 4 Abs. 3 GeoSphere Austria-Gesetz notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
a) Daten, die unter eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 79/2015, in der jeweils geltenden Fassung fallen, sind als solche zu kennzeichnen;
b) abweichend von § 4 Abs. 1 sind die Daten soweit wie möglich elektronisch zur Verfügung zu stellen; liegen die Daten elektronisch nicht vor, so kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen;
c) wird die Auskunft verweigert, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, abweichend von § 4 Abs. 2 dritter Satz ohne vorangehende Mitteilung und abweichend von § 4 Abs. 4 ohne gesonderten Antrag, ein Bescheid zu erlassen.
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