(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a) die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c) die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d) der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
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