(1) Die nach dem Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte, LGBl. Nr. 36/1963, bestellten oder als solche geltenden Sprengeltierärzte gelten als Sprengeltierärzte im Sinne dieses Gesetzes. Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) dieser Sprengeltierärzte ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 neu festzusetzen.
(2) Bescheide, mit denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) eines Sprengeltierarztes festgesetzt wurde, treten mit der Neufestsetzung des Sprengels (Abs. 1) außer Kraft.
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