Zur Besorgung der im § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben können nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes Tierärzte angestellt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und haben den Amtstitel „Sprengeltierarzt“ zu führen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise