§ 9 § 9 — Almschutzgesetz, Tiroler
(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß
a) der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird oder
b) die zum Almbetrieb erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt, obwohl ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.
§ 6a TADG 2005 · TADG 2005 · Antidiskriminierungsgesetz 2005, Tiroler
§ 6a § 6a
…Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen…
§ 30 WVG · WVG · Wasserversorgungsgesetz
§ 30 Inkrafttreten
…den Gegenstand dieses Landesgesetzes bisher regelnden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes 1947, in der Fassung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 10. Juni 1947, LGBl. für Wien Nr. …
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BG…
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