(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 2 und die Grundsätze nach § 2 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) die Ziele und den Gegenstand der Förderung,
b) die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
c) die Förderungsmaßnahmen und das Ausmaß der Förderung,
d) das Verfahren zur Gewährung der Förderung,
e) die Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wird,
f) die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung und
g) die Rückerstattung einer nicht widmungsgemäß verwendeten Förderung.
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