(1) Förderungen können gewährt werden für:
a) einzelne oder mehrere bestimmte kulturelle Vorhaben,
b) die allgemeine kulturelle Tätigkeit von Förderungsempfängern und
c) die Schaffung und Aufrechterhaltung der für eine Tätigkeit nach lit. b notwendigen Strukturen.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 2 und auf neue kulturelle Entwicklungen können Förderungen insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden:
a) Bildende Kunst, Architektur und Design,
b) Musik,
c) Darstellende Kunst,
d) Literatur,
e) Volkskultur,
f) Denkmalpflege,
g) Museumswesen,
h) Erwachsenenbildung und Büchereiwesen,
i) Wissenschaft und Forschung,
j) elektronische Medien, Fotographie und Film,
k) neue und freie Medien,
l) unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit,
m) interkulturelle und transkulturelle Aktivitäten,
n) Kulturinitiativen und
o) Kulturvermittlung.
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