(1) Beim Amt der Landesregierung werden Kulturbeiräte für folgende Bereiche eingerichtet:
a) Bildende Kunst und Architektur,
b) Musik,
c) Literatur, Darstellende Kunst und Film,
d) Erwachsenenbildung und Büchereiwesen,
e) Volkskultur,
f) Denkmalpflege und Museumswesen,
g) Kulturinitiativen.
(2) Die Kulturbeiräte haben folgende Aufgaben:
a) die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturförderung,
b) das Herantragen von allgemeinen kulturpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung,
c) die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher kulturpolitischer Fragestellungen,
d) die Erstattung von Vorschlägen zur Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien nach § 5 lit. c und
e) die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, und von Entwürfen für Förderungsrichtlinien nach § 9.
(3) Die Kulturbeiräte können darüber hinaus jederzeit zu grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik Stellung nehmen.
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