(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868;
b) die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 101/1868, soweit sie den Sitz der Bezirkshauptmannschaften bestimmt;
c) die Beilage A zur Verordnung über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10/1853;
d) die Verordnung, womit die Amtsinstruktion für die rein politischen und für die gemischten Bezirks- und Stuhlrichterämter erlassen wird, RGBl. Nr. 52/1855;
e) der § 2 der Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens im Lande Österreich, GBlÖ. Nr. 686/1938;
f) der § 3 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954.
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