(1) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben hat der Bezirkshauptmann in einer Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaft zu regeln. In die Kanzleiordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besonders Bestimmungen über den Posteinlauf und den Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie über die Aufbewahrung und die Vernichtung von Akten aufzunehmen.
(2) Zur Wahrung der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann durch Verordnung Grundsätze für die Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaften festsetzen.
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