(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Referenten alle oder bestimmte Gruppen der im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
(3) Eine Übertragung nach Abs. 1 und 2 bedarf der Schriftform.
(4) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jede Aufgabe, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
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