(1) Der Bezirkshauptmann hat zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehenen Referates einen Referenten zu bestellen. Der Referent ist der Vorgesetzte aller seinem Referat zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(2) Der Referent hat den Dienstbetrieb des Referates zu leiten, die im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben auf die zugeteilten Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu sorgen.
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