(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft einen Bezirkshauptmann zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann darf nur ein Landesbediensteter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die der Bezirkshauptmannschaft obliegenden Aufgaben rechtzeitig und sachgemäß nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden. Der Bezirkshauptmann ist der Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.
(3) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann auch die Leitung des inneren Dienstes. Als Leiter des inneren Dienstes hat er besonders für eine sachgerechte Verwendung der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten zu sorgen.
(4) Der Landeshauptmann hat einen Stellvertreter des Bezirkshauptmannes zu bestellen. Zum Stellvertreter darf nur ein der Bezirkshauptmannschaft zugeteilter Landesbediensteter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(5) Bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über.
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