(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Die Zahl der Referate, ihre Bezeichnung und die Aufteilung der Aufgaben auf sie hat der Bezirkshauptmann (§ 5) in einer Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft festzusetzen.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Verordnung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(4) Der Bezirkshauptmann kann, sofern es die Eigenart und der Umfang der Aufgaben erfordert, mit Zustimmung des Landeshauptmannes Referate an einen außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft gelegenen Ort verlegen.
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