(1) Wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung
a) die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen, für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;
b) eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen, für einen bestimmten Zeitraum oder generell für diese zu entscheiden.
(2) Wird in einer Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt, so sind die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.
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