(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben
a) die ihnen übertragenen behördlichen Aufgaben,
b) die ihnen übertragenen Aufgaben in den Angelegenheiten, in denen das Land oder der Bund als Träger von Privatrechten auftritt,
zu besorgen.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung und die Vollziehung Landessache sind, sind in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaften zuständig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu besorgen.
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