(1) Für jeden politischen Bezirk (Art. 2 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt besteht als Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörde) eine Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden.
(2) Die Sprengel der politischen Bezirke werden nach Art. 15 Abs. 11 B-VG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Imst, Innsbruck, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.
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