§ 8 Voraussetzungen für die Errichtung — Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler
Rückverweise
Für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind erforderlich:
a) das Vorliegen einer Stiftungserklärung und
b) die Bewilligung durch die Landesregierung.
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