(1) Die Landesregierung hat die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden zu bewilligen, wenn
a) eine dem § 4 entsprechende Stiftungserklärung vorliegt,
b) der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
c) das Stammvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro hat und ausreicht, um die Erfüllung des Stiftungszweckes auf Dauer sicherzustellen,
d) die Stiftungssatzung den Erfordernissen nach § 5 entspricht und eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet und
e) ein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane vorliegt.
(2) Wurde der Stiftungserklärung keine dem Abs. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane angeschlossen, so hat die Landesregierung den Stifter aufzufordern, die fehlenden Unterlagen zu übermitteln bzw. die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.
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