Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der Internetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:
a) Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds,
b) Zweck der Stiftungen und Fonds,
c) begünstigter Personenkreis,
d) Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,
e) Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise