Förderungen nach § 5 lit. c bis f werden gewährt für:
a) die Verbesserung der Produktionsvoraussetzungen durch Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen von oder im Anschluß an Verfahren der Bodenreform sowie durch Bodenmeliorationen und Flurerschließungen;
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, wie Verkehrserschließung, Energieversorgung, Wasserversorgung, Errichtung von Telefonanschlüssen;
c) den Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie von damit in Verbindung stehenden Einrichtungen für den Fremdenverkehr, Maßnahmen zur Leistungssteigerung oder zur Qualitätsverbesserung der Tier- und der Pflanzenproduktion sowie zur Rationalisierung der Innen- und der Außenwirtschaft, die Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten;
d) die Einrichtung und die Ausstattung von überbetrieblichen Zusammenschlüssen;
e) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, besonders durch den Auf- und Ausbau von Verwertungs- und Vermarktungseinrichtungen sowie von Einrichtungen zur Bevorratung landwirtschaftlicher Bedarfsgüter;
f) Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage von Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft, wie durch Schaffung von Wohnräumen für unselbständige Berufsangehörige, Einsatz von Betriebshelfern und von Familienhelferinnen;
g) die Errichtung und die Erhaltung von Einrichtungen zur Schulung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise