LandesrechtTirolLandesesetzeLandwirtschaftsgesetz, Tiroler§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. November 1974
Up-to-date

Im Sinne des § 1 sind Ziele der Förderung besonders:

a) die Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b) die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsverhältnisse in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Sicherung ihrer Absatzverhältnisse;

c) die Sicherung und die Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten.

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