(1) Die Landesregierung hat für den Tiroler Adler-Orden ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über
a) die Voraussetzung der Verleihung,
b) die genaue äußere Form des Ordens,
c) die Art des Tragens und
d) die Form der Verleihung und der Urkunde
zu enthalten hat.
(2) In dem Statut können Kleinformen des Tiroler Adler-Ordens vorgesehen werden, die als Anstecknadel auf der linken Brustseite zu tragen sind.
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