(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung beizufügen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,
b) eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind,
c) bei Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie über eine Entfernung von mehr als 5 km dienen, ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab von 1:50.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen eingezeichnet sind,
d) Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,
e) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,
f) ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Verzeichnis der Grundeigentümer,
g) ein Verzeichnis der von der elektrischen Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
(2) Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der in Abs. 1 unter lit. a, b und f bezeichneten Unterlagen beizufügen.
(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung des Projektes nicht zulassen, ist der Bewilligungswerber zur Beibringung eines Längenprofils der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.
(4) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(7) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
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