(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:
a) physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;
c) Agrargemeinschaften;
d) der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.
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