(1) Wer als Vermieter die beabsichtigte Vermietung entgegen dem § 4 dem Bürgermeister nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Zimmer trotz einer bescheidmäßigen Untersagung nach § 5 vermietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 600,- Euro, zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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