(1) Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Vermietern für die Überprüfung und Evidenthaltung der Anzeigen der Vermieter Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Objektdaten über Anzahl der Betten und Zimmer sowie Lage und Größe der Räumlichkeiten verarbeiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Daten nach Abs. 2 sind längstens dreißig Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
(5) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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