(1) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 nicht vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behebung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu untersagen.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Mangel einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nachträglich herausstellt oder eintritt.
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