(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu:
a) dem Landtag, seinen Mitgliedern und seinen Organen,
b) den Organen der Landesvollziehung,
c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes Tirol,
d) den Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen des Landes Tirol,
e) den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und den durch Bundesgesetz eingerichteten, zur Interessenvertretung berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts mit Sitz in Tirol und
f) den nach § 4 Abs. 1 Berechtigten.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
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