(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Landeshymne unter entstellender Veränderung ihres Wortlautes oder ihrer Melodie verwendet oder
b) die Landeshymne unter Begleitumständen spielt oder singt, die nach allgemeinem Empfinden die ihr gebührende Achtung verletzen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu ahnden.
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