LStVG. 1964
Gliederung
1. Abschnitt. Öffentlichkeit der Straßen.
§ 9 § 9
Die Straßenverwaltungen haben über die in ihrer Verwaltung stehenden Straßen Verzeichnisse zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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