§ 58a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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