§ 58 Kundmachung
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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