§ 55 Beschädigung von Straßenanlagen
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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