§ 54 Besondere Inanspruchnahme
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.
(2) Die mit der Bewilligung zur Straßenbenützung verbundenen Verpflichtungen gehen auf den jeweiligen Benützer der Liegenschaft oder Anlage, zu deren Gunsten sie erteilt wurde, über. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Rückverweise
Keine Verweise gefunden