(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr , Reit , Radfahr , Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
§ 48 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 48 Umfang des Enteignungsanspruches
…1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § …
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