§ 46 Endigung
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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