§ 41 Hand- und Zugdienste
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Erforderliche Hand und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
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