(1) Die Erhaltung der Eisenbahn Zufahrtstraßen besorgt das Land.
(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
§ 37 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 37 Zufahrtstraßen
…Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021…
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