LStVG. 1964
Gliederung
1. Abschnitt. Öffentlichkeit der Straßen.
§ 34 § 34
Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
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