§ 30 B. Besondere Bestimmungen
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
LStVG. 1964
Gliederung
1. Abschnitt. Öffentlichkeit der Straßen.
§ 30 B. Besondere Bestimmungen
(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.
(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen dem Land und den betreffenden Gemeinden zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden