§ 3 Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
In Kraft seit 05. Juli 2008
Up-to-date
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Rückverweise
Keine Verweise gefunden